Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DR. BOILER AG, Hertistrasse 8, CH-8304 Wallisellen (nachfolgend „Unternehmerin“ genannt). Zur Vereinfachung der Leserlichkeit wird im Text auf die männlich-weibliche Doppelbezeichnung "Besteller/Bestellerin" verzichtet. Die Bezeichnung Besteller meint beide Geschlechter.
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1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von Revisionen der Wassererwärmer durch die Unternehmerin und ihrer Serviceunternehmen und sind Bestandteil des jeweiligen Dienstvertrages. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.
2. Vertragsgrundlagen / Vertragsschluss
2.1 Bei telefonischer Bestellung kommt der Servicevertrag durch deren Annahme während des Gesprächs zustande. Danach wird dem Besteller per Post eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt. Eine mittels Post oder elektronischer Übermittlung (Fax, E-Mail) erfolgte Bestellung ist verbindlich. Die Zustimmung der Unternehmerin erfolgt mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung, mit welcher der Servicevertrag zustande kommt.
2.2 Die Unternehmerin ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Sie schliesst die diesbezüglichen Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
3. Umfang der Serviceleistungen für Boilerrevisionen
3.1 Die Unternehmerin führt die mechanische Boilerentkalkung nach den geltenden Regeln der Technik aus. Die Revision besteht aus den Arbeiten gemäss Auftragsbestätigung.
3.2 Im Preis nicht inbegriffen sind die vom Besteller gewünschten Kontrollen zur Behebung von Störungen und Schäden, deren Ursache nicht auf ein Versagen des Boilers zurückzuführen sind sondern z.B. auf mangel- oder fehlerhafte Bedienung, Fahrlässigkeit, Eingriff Dritter, fehlende, unterbrochene oder falsche Stromzufuhr, defekte Sicherungen, Undichtheiten am Boiler, der Armaturen oder der Leitungen. Die Erbringung dieser Dienstleistung wird separat verrechnet. Alle sonstigen unter der Ziffer 3.1. nicht erwähnten Arbeiten und Materialien werden ebenfalls im Bedarfsfall in Regie nach Aufwand zu Lasten des Bestellers verrechnet. Dazu gehören auch die durch die Unternehmerin unverschuldete Wartezeit und Arbeitsunterbrüche.
3.3 Boiler, die über keinen Flansch oder kein elektrisches Heizelement verfügen, oder sogenannte Heizwendelregister, welches nicht ausgebaut werden kann, können meistens nur chemisch entkalkt werden. Diese Arbeiten sind nicht im Servicepreis inbegriffen.
4. Ort und Zeitpunkt der Serviceleistungen
4.1 Erfüllungsort ist der Standort des Boilers gemäss Vertrag.
4.2 Der Servicetermin erfolgt gemäss separat vereinbartem Termin und zu einem von der Unternehmerin vorangekündigten Zeitpunkt.
5. Servicepreis /Preisanpassung
Jede Änderung der MWST oder Einführung anderer fiskalischer Abgaben, denen ein Service an Boilern in Zukunft unterliegen kann, wird auf den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit im Vertragspreis berücksichtigt.
6. Zugang zu den Geräten
6.1 Während den Wartungszeiten erhalten die Boilerrevisoren der Unternehmerin oder ihrer Serviceunternehmen für Revisionen Zugang zu den Geräten des Bestellers.
6.2 Sollte die Boilerrevisoren der Unternehmerin zum vereinbarten Zeitpunkt der Instandhaltung keinen freien Zugang zum Boiler haben, trägt der Besteller die Kosten für die dadurch entstehende Wartezeit sowie allfällige zusätzliche Anfahrtskosten.
6.3 Trifft der Boilerrevisor nicht den vertraglich vereinbarten Boiler an oder sollte dieser bereits durch eine Fremdfirma entkalkt worden sein, trägt der Besteller die entstandenen Kosten.
7. Funktionskontrolle
Nach durchgeführter Boilerentkalkung wird der Boiler probeweise in Betrieb gesetzt, sofern der Wasseranschluss intakt ist. Sollten sich Betriebsstörungen einstellen, so ist die Unternehmerin sofort zu benachrichtigen. Diese kommt für Rechnungen Dritter, welche ohne ihre Zustimmung zugezogen worden sind, nicht auf.
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8. Fakturierung / Zahlungskonditionen
8.1 Die Fakturierung erfolgt nach ausgeführter Revision und aufgrund der Angaben laut Rapport. Zahlungen des Bestellers haben rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug, und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
8.2 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlung oder Barzahlung gegen Kontrolle zu verlangen. Verweigert der Besteller, nach erfolgter einmaliger Aufforderung die Zahlung innert angesetzter Frist, kann die Unternehmerin vom Vertrag zurücktreten.
9. Zahlungsverzug
9.1 Bei Nichteinhaltung der 30-tägigen Zahlungsfrist, (falls nichts anderes vereinbart) gerät der Besteller ohne eine besondere Mahnung in Verzug und es werden Verzugszinsen fällig. Die Geltendmachung allfälligen weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.2 Solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, hat die Unternehmerin weitere bestehende Leistungsvereinbarungen nicht zu erfüllen. Ist der Besteller zahlungsunfähig geworden und sind die Ansprüche der Unternehmerin dadurch gefährdet, kann diese ihre Leistungen so lange zurückhalten bis ihr die Gegenleistung sichergestellt wird (Art. 83 OR).
10. Gewährleistung / Garantie
10.1 Im Falle einer gesetzlich rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsrechts ausschliesslich das Recht auf Behebung des Mangels. Schadenersatzansprüche aus Gewährleistungsrechten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.2 Andere Beanstandungen können, soweit berechtigt, nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung der Unternehmerin schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
10.3 Die Unternehmerin haftet für sich und ihre Hilfspersonen für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist vollumfänglich wegbedungen.
10.4 Jede weitere Haftung der Unternehmerin für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
10.5 Bei Fremdeingriff erlöschen sämtliche Garantien.
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11. Höhere Gewalt / Servicebehinderung
Unter höherer Gewalt sind ausserhalb des Machtbereichs der Unternehmerin liegende Umstände zu verstehen, wie insbesondere unvorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. Einfuhrverbote, Kontingentierungen), Betriebsstörungen, Naturereignisse besonderer Intensität, Epidemien, Streik, Aufruhr, kriegerische Ereignisse. Wird die Unternehmerin aus solchen Gründen an der Vertragserfüllung gehindert, ist sie jederzeit berechtigt, vereinbarte Fristen und Termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben und ist im Falle eines nicht absehbaren Endes der Behinderung von ihrer Leistungserbringung entbunden.
12. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Unternehmerin.
13. Datenschutz
Die Unternehmerin hält sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Ohne ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers zur Datenschutzerklärung verwendet die Unternehmerin die vom Besteller mitgeteilten Daten ausschliesslich zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung und der Erstellung passender Angebote.
14. Teilnichtigkeit
Sollten sich Teile vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die
Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
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15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vorbehältlich gesetzlicher Ausschlüsse einer Rechtswahl untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Recht und Ausschluss des Kollisionsrechts. Unter Vorbehalt zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis die Gerichte am Sitz der Unternehmerin zuständig. Die Unternehmerin ist berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.